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1. Geltungsbereich
1.1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf („AGB“) gelten in der vorliegenden Fassung für alle Geschäftsbeziehungen der KAUL Fördertechnik GmbH („Verkäufer“) mit ihren Vertragspartnern („Käufer“). Die AGB gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern erwirbt.
1.2.
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
1.3.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4.
Dessen ungeachtet haben im Einzelfall getroffene, von diesen AGB abweichende, individuelle Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung maßgeblich.
1.3.
Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinauszustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1.
Angebote und Kostenvoranschläge von dem Verkäufer sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Angebote des Verkäufers mit umfangreichen technischen Spezifikationen erfolgen gegen Kostenerstattung durch den Käufer. Ein solches Angebot liegt regelmäßig vor, wenn die Erstellung des Angebots mehr als 8 Arbeitsstunden erfordert. Der Verkäufer wird den Käufer vor Erstellung des Angebotes darauf hinweisen, dass es sich um ein Angebot mit umfangreichen technischen Spezifikationen handelt, die nur gegen Kostenerstattung durch den Käufer erfolgen.
2.2.
Der Verkäufer kann Bestellungen des Käufers innerhalb von vierzehn (14) Tagen annehmen. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Bestellung ein für den Käufer verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB.
2.3.
Ungeachtet, in welcher Form oder unter Einsatz welcher Kommunikationsmittel die Bestellung des Käufers dem Verkäufer zugeht, kommt der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erst zustande, wenn die Bestellung des Käufers ausdrücklich vom Verkäufer durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt oder die Ware versandt wird. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Verkäufer nicht bindend. Erfolgt die Bestellung über Fernkommunikationsmittel, insbesondere die Internetseite des Verkäufers, steht es dem Verkäufer frei, dem Käufer eine Eingangsbestätigung zu senden; eine solche Eingangsbestätigung ist für den Verkäufer nicht bindend und stellt keine Annahme der Bestellung des Käufers dar.
2.4.
Ein Schweigen des Verkäufers auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers stellt in keinem Fall eine Annahme des Angebotes des Käufers dar.
2.5.
Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart. Es gilt Ziffer 9 dieser AGB.
2.6.
Leistungsänderungen erfolgen ausschließlich nach ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Anpassung der Leistung
3. Lieferung und Lieferzeiten
3.1.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung gemäß FCA gemäß Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce (ICC) zum in der Bestellbestätigung angegebenen Lieferort. Der Verkäufer versichert die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die von dem Käufer zu bezeichnenden Risiken.
3.2.
Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Verkäufer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt der Verkäufer Verpackung sowie Versand und Versandweg bis zum Lieferort nach eigenem Ermessen.
3.3.
Die Vereinbarung von Lieferfristen bedarf der Schriftform. Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer hat Verzögerung auch bei Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen nicht zu vertreten, wenn der Käufer den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt.
3.4.
Eine Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers.
3.5.
Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Verkäufer bis zu ihrem Ablauf die Ware gemäß Ziffer 3.1 liefert oder der Käufer die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
3.6.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere, von dem Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse gemäß Ziffer 6 zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die dem Verkäufer und deren Zulieferer betreffen sowie für Verzögerungen, die in der Nichtverfügbarkeit der Leistung aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von dem Verkäufer beruhen, obwohl der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
3.7.
Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, dass die Verzögerung vom Verkäufer zu vertreten ist.
3.8.
Angelieferte Ware hat der Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellte Ware unwesentlich zu früh geliefert wurde.
3.9.
Sofern der Käufer mit dem Verkäufer einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit fester Laufzeit abgeschlossen hat und der Käufer die Ware nicht rechtzeitig abruft, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.10.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
4. Gefahrübergang
4.1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware gemäß Ziffer 3.1 geliefert hat.
4.2.
Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.
5. Abnahme und Annahmeverzug
5.1.
Der Käufer darf die Abnahme nicht wegen nur unerheblicher Mängel verweigern.
5.2.
Sofern die Abnahme eines Werkes erforderlich ist, vereinbaren die Parteien deren Voraussetzungen in dem jeweiligen Vertrag, insbesondere etwaige Termin für die Inbetriebnahme sowie Testläufe.
5.3.
Nimmt der Käufer die ihm angebotene Ware nicht rechtzeitig ab („Annahmeverzug“), ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, von dem Käufer Ersatz aller durch den Annahmeverzug des Käufers entstandenen zusätzlichen Kosten, z.B. für die Lagerung und den Erhalt der Ware, zu verlangen.
5.4.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: Pro Verzugstag 0,5 Prozent des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens fünf Prozent (5%) des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
5.5.
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht abweichend von Ziffer 4.1 auch auf den Käufer über, sobald der Käufer in Annahmeverzug gerät.
6. Betriebsstörungen / Höhere Gewalt
6.1.
Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der termingerechten Lieferung der Ware gehindert wird, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der jeweiligen Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von dem Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (z.B. der Covid-19 Pandemie), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
6.2.
Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
6.3.
Der Verkäufer wird den Käufer zeitnah über den Eintritt einer Betriebsstörung oder eines Ereignisses höherer Gewalt informieren.
6.4.
Die Parteien sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein Leistungshindernis im Sinne dieser Ziffer 6 mehr als sechs (6) Monate andauert und die Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses für die jeweilige Partei nicht mehr von Interesse ist oder die Erfüllung der Leistungspflichten der vom Leistungshindernis betroffenen Partei gemäß § 275 BGB unmöglich wird. Bereits erbrachte Gegenleistung der jeweils anderen Partei wird die zurücktretende Partei dieser unverzüglich erstatten.
7. Preise / Preisanpassung
7.1.
Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der sich aus der Auftragsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer ergibt und sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als FCA gemäß Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce (ICC) versteht. Der Verkäufer trägt die Kosten für eine transportübliche Verpackung. Sofern der Käufer eine andere Verpackung verlangt, trägt der Käufer die Kosten für eine über die transportübliche Verpackung hinausgehende Verpackung. Alle weiteren Kosten trägt der Käufer.
7.2.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird, soweit diese anfällt, in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
7.3.
Erfolgt die Lieferung mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss, ist jede der Parteien berechtigt, eine Anpassung der Preise zu verlangen, sofern und soweit sie der jeweils anderen Partei nachweist, dass sich die für die Kalkulation der Preise wesentlichen Umstände seit Vertragsbeginn kumulativ um mehr als zehn Prozent (10 %) gesteigert oder verringert haben. Wesentliche Faktoren für die Kalkulation der Preise sind insbesondere Personal-, Material-, Energie-, Fracht-, Wechsel- und Kreditkosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sowie die Listenpreise des Herstellers.
7.4.
Widerspricht die jeweils andere Partei der verlangten Preisanpassung oder stimmt sie dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang des Preisanpassungsverlangens zu, werden die Parteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung über die Höhe der künftig geltenden Preise aufnehmen. Kommt eine Einigung der Parteien über die Höhe der künftig geltenden Preise – gleich aus welchem Grund – nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab dem Widerspruch der anderen Partei oder dem Ablauf der Zustimmungsfrist – je nachdem, was früher eintritt – nicht zustande, kann die die Preisanpassung verlangende Partei innerhalb von zwei (2) Wochen mit einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
8. Zahlungsbedingungen / Sicherheiten / Aufrechnung
8.1.
Dem Käufer stehen die bei Bestellung angegebenen Zahlungsarten zur Verfügung.
8.2.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung des Kaufpreises („Preis“) ohne jeden Abzug zu zahlen binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung beim Käufer und Lieferung der Ware gemäß Ziffer 3.1 fällig. Vereinbarte Vorauszahlungen sind ohne jeden Abzug zu zahlen und binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig.
8.3.
Die Zahlung auf Rechnung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer – unter hinreichender Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers – einen sachlich gerechtfertigten Grund hat, die Zahlung auf Rechnung zu verweigern.
8.4.
Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Eine gesonderte Skontovereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen des Käufers, auch aus früheren Lieferungen des Verkäufers an den Käufer, erfüllt sind. Auf Lohn- und Montagearbeiten wird kein Skontoabzug gewährt.
8.5.
Zahlt der Käufer trotz Mahnung nicht oder im Falle eines Kaufs auf Rechnung bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8.6.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
8.7.
Der Verkäufer nimmt Wechsel nicht mit schuldbefreiender Wirkung entgegen.
8.8.
Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.9.
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von dem Verkäufer durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen von dem Verkäufer verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von dem Verkäufer bestehen.
9. Beschaffenheit der Ware / Montage / Aktualisierungspflichten
9.1.
Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird abschließend in Bestellung und Auftragsbestätigung vereinbart.
9.2.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus dem Katalog oder den sonstigen zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Käufer die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch den Verkäufer zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.3.
In der Produktbeschreibung, der Bestellung oder der Auftragsbestätigung ausgeschlossene Eigenschaften oder Verwendungszwecke sind nicht Teil der subjektiven oder objektiven Anforderungen an die Ware. Dies gilt auch für Zubehör und Anleitungen.
9.4.
Der Verkäufer schuldet keine Montage der Waren.
10. Gewährleistung / Untersuchungs- und Rügeobliegenheit / Garantien
10.1.
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich überprüft und der Verkäufer offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt.
10.2.
Versteckte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht (8) Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei dem Verkäufer maßgeblich ist.
10.3.
Der Käufer hat den jeweiligen angezeigten Mangel in der schriftlichen Anzeige an den Verkäufer zu beschreiben.
10.4.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt und ist die Haftung von dem Verkäufer für den Mangel, insbesondere etwaige Gewährleistungsrechte des Käufers, ausgeschlossen.
10.5.
Die Nacherfüllungsansprüche sind bei geringfügigen und dem Käufer zumutbaren Abweichungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für nach DIN zulässige Toleranzen.
10.6.
Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer vorrangig nach eigener Wahl entweder zur Nacherfüllung durch die unentgeltliche Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder zur Lieferung einer mangelfreien Ware („Nachlieferung“) berechtigt.
10.7.
Befindet sich die Ware nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die der Verkäufer dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Ware.
10.8.
Mängelrechte bestehen nicht
a)
bei natürlicher Abnutzung und natürlichem Verschleiß;
b)
bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (beispielsweise abweichend von der Betriebsanleitung, durch ungeeignete Betriebsmittel), unsachgemäßer Lagerung, oder Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
c)
bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen;
d)
in Fällen des § 442 BGB.
10.9.
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer eine von den Vorgaben von dem Verkäufer abweichende Verarbeitung oder Wahl des Materials verlangt.
10.10.
Erfolgt die Mängelrüge durch den Käufer zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die entstanden Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
11. Haftung
11.1.
Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
11.2.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich Ziffer 11.1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Kardinalspflichten ist die Haftung von dem Verkäufer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind nur ersatzfähig, wenn und soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischer Weise zu erwarten sind.
11.4.
Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung von dem Verkäufer vorbehaltlich der in dieser Ziffer 11 genannten Ausnahmen für einen dem Käufer durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens fünf Prozent (5%) des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.
12. Verjährung
12.1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt wegen Mängeln beträgt ein (1) Jahr. Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfristen würde im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führen.
12.2.
Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.1 gilt auch für etwaige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Käufers auf Aktualisierung von Ware mit digitalen Elementen und von digitalen Produkten.
12.3.
Die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.1 beginnt mit der Ablieferung der Ware oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Datum der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt ebenfalls, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.
12.4.
Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. Die vorbehaltlose Nacherfüllung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Käufers seitens des Verkäufers dar.
12.5.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit beträgt ein (1) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
12.6.
Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden, gilt abweichend von Ziffer 12.1 die gesetzliche Verjährungsfrist.
12.7.
Abweichend von Ziffer 12.1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn die Ware für ein Bauwerk verwendet wird und daraus ein Mangel des Bauwerks resultiert.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1.
Alle Lieferungen durch den Verkäufer erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Käufer im Eigentum von dem Verkäufer („Vorbehaltsware“).
13.2.
Darüber hinaus bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
13.3.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat der Käufer alle erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware auf eigene Kosten sachgemäß rechtzeitig durchzuführen.
13.4.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt der Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche von dem Verkäufer bleiben unberührt. Der Käufer hat den Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
13.5.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von dem Verkäufer gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, den Dritten über die Eigentumsrechte von dem Verkäufer zu informieren und an den Maßnahmen von dem Verkäufer zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken, wenn und soweit die im Eigentum von dem Verkäufer stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
13.6.
Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer und etwaiger Transportkosten mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten.
13.7.
Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für diese im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von dem Verkäufer, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
13.8.
Die Be- und Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von dem Verkäufer. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von dem Verkäufer stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Erlangt der Käufer durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück einen Entschädigungsanspruch gegen einen Dritten, tritt der Käufer diesen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
13.9.
Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als zehn Prozent (10 %) übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
14. Rücktritt durch den Verkäufer
14.1
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.2.
Weitere Rücktrittsrechte der Parteien ergeben sich nach den Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB, insbesondere den Ziffern 3.9, 5.1, 6.4 und 7.3. Insbesondere ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn die geschuldete Leistung aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von dem Verkäufer für mehr als sechs (6) Monate nicht verfügbar ist, der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat und der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
14.3.
Der Käufer hat den Verkäufer oder deren Beauftragtem nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Verkäufer die Vorbehaltsware zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
14.4.
Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 14 sowie weiterer in diesen AGB enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
15. Geheimhaltung
15.1.
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Verkäufer zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-how von dem Verkäufer.
15.2.
Die Verpflichtung in Ziffer 15.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
a)
zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Verkäufer bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 15 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag oder dieser Verkaufsbedingungen offenkundig geworden sind oder
b)
dem Käufer zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
c)
von dem Verkäufer aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
15.3.
Der Käufer hat nach Beendigung des Vertrags alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erzeugten oder von dem Verkäufer oder von Dritten erhaltenen bzw. auf sonstige Weise erlangten Vertraulichen Informationen einschließlich davon gegebenenfalls gefertigter Kopien in geordneter Form zurückzugeben. Sollten die Vertraulichen Informationen in elektronischer Form vorliegen, sind diese nach Herausgabe einer Kopie unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von dem Verkäufer ist im Falle einer Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich zu bestätigen.
15.4.
Der Käufer wird alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 15 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Käufer nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen. Der Käufer erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (insbesondere Mitarbeiter und Unterlieferanten) einzustehen.
15.5.
Der Käufer gewährleistet, dass bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer im Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und erstattet dem Verkäufer alle aus der Inanspruchnahme erwachsenden Schäden und Aufwendungen.
16. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
16.1.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
16.2.
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers in Kalletal, Lemgo. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
16.3.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz des Verkäufers in Kalletal, Lemgo.
17. Schriftform/Salvatorische Klausel
17.1.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen, mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.
17.2.
Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Gleiches gilt für Regelungslücken.
17.3.
Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Version dieser AGB und einer Version in einer anderen Sprache ist die deutsche Version maßgebend.

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