1. Geltung der Bedingungen
1.1Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kaul Fördertechnik GmbH (im Folgenden KFT) erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Die Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung als anerkannt.
1.2 Einem Bestätigungsschreiben des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von KFT schriftlich bestätigt werden.
2. Angebots- und Vertragsschluss
2.1 Soweit keine anderweitigen schriftlichen Erklärungen seitens KFT bestehen, hält die KFT ihre Angebote mit einer Laufzeit von zwei Monaten aufrecht. Es wird regelmäßig nur das erste Angebot kostenlos abgegeben. Angebote mit umfangreichen technischen Spezifikationen erfolgen gegen Kostenerstattung. Ein solches Angebot liegt grundsätzlich vor, wenn die Erstellung mehr als 8 Arbeitsstunden erfordert.
2.2 Leistungen und Berechnungen erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware bekannt gegebenen Preisen. Wesentliche Kostenänderungen – z. B. durch Erhöhung der Rohstoffpreise oder Löhne – während des laufenden Auftrags berechtigt die KFT, eine Anpassung der Preise zu verlangen oder bei Nichteinigung vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Ist eine Bestellung des Kunden als bindendes Angebot (§ 145 BGB) zu qualifizieren, kann dieses von der KFT innerhalb von 14 Tagen angenommen werden. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle eines Auftrags, der nicht unter Wahrung der Schriftform erteilt wird, liegt das Risiko für eventuelle Falschlieferungen beim Kunden.
2.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, geht die Gefahr mit der Lieferung der Ware über. Die Lieferung erfolgt gemäß der Klausel „Carriage Paid To“ (CPT) Incoterms 2010. Es sind Versicherungen gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden möglich. Der Kunde trägt die Versicherungskosten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der KFT verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer, der Verpackung-, Zoll- und Versicherungskosten. Die für Fracht, Zölle, Abladen usw. veranschlagten Beträge sind für die KFT, sofern sie nicht ausdrücklich von KFT schriftlich vereinbart werden, unverbindlich.
3.2 Die Zahlung hat, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Skontoabzüge können nur bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung anerkannt werden. Im Falle einer Skontovereinbarung entfaltet diese nur Wirksamkeit, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen, auch aus früheren Lieferungen, erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeiten bei der KFT bar vorliegt, bzw. dem Konto der KFT gutgeschrieben ist. Lohn- und Montagearbeiten sind nicht skontier fähig.
3.3 Tritt nach Zustandekommen des Vertrages vor der Leistungserbringung durch die KFT eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, durch die der Anspruch der KFT auf Zahlung des Kaufpreises gefährdet ist, so ist die KFT berechtigt die Leistung zu verweigern, bis der Kaufpreis in voller Höhe und unabhängig von Fälligkeiten beglichen oder Sicherheit für ihn geleistet ist (§ 232 BGB).
3.4 Bei Überschreitung der unter 3.2 genannten Zahlungsfrist ist die KFT berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung, z.B. durch Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Die Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Betrag der KFT zur vorbehaltlosen Verfügung steht. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die Ablehnung bleibt vorbehalten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist und der Betrag vorbehaltlos verfügbar ist. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behält sich die KFT vor. Die Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Gewähr für die rechtzeitige Einlösung für prolongierte Wechsel durch die KFT übernimmt die KFT nicht.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der KFT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Die KFT behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als zehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, welches jedoch nur innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Erhöhungsbetrages, bei Wahrung der Schriftform, ausgeübt werden kann.
4. Lieferungen
4.1 Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen bedarf der Schriftform. Der angegebene Terminbeginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2 Sofern KFT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KFT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung) wird KFT den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KFT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird KFT unverzüglich erstatten. Die Gegenleistungen des Kunden werden soweit zurückerstattet, wie die KFT vom Vertrag zurücktritt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der KFT, wenn KFT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte der KFT sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abführung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.3 Verzugsansprüche stehen dem Kunden zu, soweit der Verzug von KFT zu vertreten ist. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch der KFT oder durch Erfüllungsgehilfen der KFT ist die Haftung der KFT auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er eine seiner sonstigen Mitwirkungspflichten, ist KFT, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, zum Ausgleich der Kosten der KFT neben der vertraglich vereinbarten Vergütung einen Pauschalbetrag in Höhe von 3 %, max. 10 %, der Vergütung zu verlangen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass KFT ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden für die KFT wesentlich niedriger ist als die Pauschale nach Satz 1.
4.5 Sofern nicht anders vereinbart, wählt die KFT Verpackung, Versand und Versandweg nach bestem Ermessen.
5. Geheimhaltung
5.1 Sämtliche von der KFT ausgehändigte Zeichnungen, Skizzen, Muster und deren Kopien stehen im Eigentum der KFT. Sie dürfen Dritten gegenüber ohne die schriftliche Einwilligung der KFT nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen sofort an die KFT zurückzugeben.
5.2 Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die KFT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne und sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
6.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung untersagt. Der Kunde hat die KFT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der KFT gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Der Kunde ist unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die KFT übergehen, berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern: Der Kunde tritt der KFT bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KFT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KFT verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde der KFT alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die im Eigentum des Kunden oder Dritten stehen, weiterverkauft, gilt die Forderung der KFT gegen den Abnehmer in der Höhe des zwischen der KFT und dem Kunden der KFT vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Auf Verlangen der KFT ist der Besteller verpflichtet, der KFT alle Auskünfte zu geben und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der KFT gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die KFT als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne die KFT zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen KFT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die KFT das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Werden die Waren der KFT mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der KFT anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache im Eigentum des Kunden steht. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KFT nach Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die KFT ist sodann zur Rücknahme bereits gelieferter Ware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die KFT unverzüglich, unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung, über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu unterrichten.
6.6 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist die KFT berechtigt, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen und dem Kunden den Erlös gutzuschreiben oder unter Abzug einer Wertminderung von 25 % gutzuschreiben. Als Basis gilt der ursprüngliche Rechnungspreis. Die regelmäßige Wertminderung ergibt sich aus dem verschlechterten Materialzustand, den Kosten der Abholung sowie der Verschlechterung der Ware durch den Rücktransport. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der KFT ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden der KFT wesentlich niedriger ist als die Pauschale nach Satz 1.
7. Gewährleistung/Garantie
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auszupacken und zu prüfen (§ 377 HGB). Beanstandungen jeder Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit der Feststellung des Mangels. Nach Fristablauf gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt.
7.2 Mängel wird die KFT durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, bleibt dem Kunden das Recht der Minderung und des Rücktritts vorbehalten. Bei einem nur unerheblichen Mangel bzw. bei einer nicht erheblichen Pflichtverletzung der KFT ist ein Rücktritt des Kunden ausgeschlossen.
7.3 Die KFT leistet für ihre Waren Gewähr nach der jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde die Waren in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet. Hierbei weist die KFT darauf hin, dass die von der KFT gemachten, technischen Angaben zum Leistungsgegenstand und Verwendungszweck nur den ungefähren Charakter und Typ der Ware betreffen. Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung und kein Mangel. Ein von der KFT zu vertretener Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß, bei Beschädigung durch unsachgemäße Handhabung, unzureichender Lagerhaltung oder wenn der Mangel auf einer der KFT nicht bei Vertragsabschluss schriftlich angezeigten besonderen Verwendung der Ware beruht. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware an den Kunden.
7.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind, wenn nicht anders vereinbart: Alle Fördermedien, Bau- bzw. Verschleißteile wie z. B. Gurte, Riemen, Ketten, etc. und alle mechanischen Elemente, die einer natürlichen Abnutzung bzw. Materialermüdung unterliegen; insbesondere wenn diese durch unsachgemäße Handhabung, Fehleinstellung, mangelhafte Wartung oder durch sonstige Störungen verschleißen oder zerstört werden.
Die Garantie endet, wenn nicht anders vereinbart, zwölf Monate nach der Lieferung. Erfüllungsort für den Kunden ist der Sitz der KFT (Kalletal / Erder). Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
8. Schadensersatz/Haftung
8.1 Soweit sich nachstehend nichts Gegenteiliges ergibt, sind Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die KFT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die KFT nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
8.2 Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch die KFT oder durch deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der KFT auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder Dritten, sowie wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit haftet die KFT nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache oder eines arglistigen Verschweigens Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Ferner bleibt die Haftung der KFT nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.3 Soweit die Haftung der KFT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der KFT.
9. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der KFT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Bestandteil der KFT-Lieferungen sind auch die Allgemeinen Nutzungsbedingungen in den Wartungs- und Bedienungsanweisungen der KFT.
9.3 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögens ist, so ist streitwertabhängig der ausschließliche Gerichtsstand das Amtsgericht Lemgo und das Landgericht Detmold für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
9.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Klausel in diesen AGB unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
9.5 Im Falle von Abweichungen, Widersprüchen oder unterschiedlicher Auslegung verschiedener Sprachversionen dieser AGB ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.
Hiermit verlieren alle früheren AGB ihre Gültigkeit.